Erteilung einer neuen USt-ID-Nummer durch die niederländischen Finanzbehörden an dort registrierte Einzelunternehmer zum 01.01.2020
Die zuständigen Behörden der Niederlande haben mitgeteilt, dass dort registrierten Einzelunternehmern eine neue USt-ID-Nummer erteilt werden wird. Diese ist ab dem 01.01.2020 verpflichtend bei innergemeinschaftlichen Umsätzen zu verwenden. Die übrigen niederländischen USt-ID-Nummern sind von der Umstellung nicht betroffen und bleiben unverändert bestehen.
Folge: Ab dem 01.01.2020 müssen in Deutschland registrierte Unternehmer für alle innergemeinschaftlichen Umsätze mit einem in den Niederlanden registrierten Einzelunternehmer grundsätzlich dessen neue – ab dem 01.01.2020 gültige – niederländische USt-ID-Nummer verwenden.
Für Zeiträume bis zum 31.12.2019 ist die – vor der Umstellung – gültige USt-ID-Nummern zu verwenden, welche zum 01.01.2020 ungültig wird.
In Deutschland registrierten Unternehmern, die Liefer- und Leistungsbeziehungen mit niederländischen Einzelunternehmern haben, wird empfohlen, rechtzeitig vor Ausführung der ersten Lieferung bzw. sonstigen Leistung im Jahr 2020 von diesen die neue USt-ID-Nummer zu erfragen.
Überdies sollten sich betroffene Unternehmen die derzeit gültigen USt-ID-Nummern der niederländischen Leistungsempfänger vor dem 01.01.2020 nochmals bestätigen lassen (Gesamtprüfung), da eine Dokumentation der qualifizierten Prüfung für die alten USt-ID-Nummern nach dem 31.12.2019 nicht mehr möglich ist.